Corona

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    Sonderkündigungsrecht oder Beitragsminderung im Verein aufgrund von Corona?

    Da der Mitgliedsbeitrag grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins ist, sondern dazu dient, dessen Ziele zu erfüllen und das Chorleben zu erhalten, sind Sonderkündigungen oder Betragsminderungen ansich nicht möglich. Mit dem Mitgliedsbeitrag Chor werden vor allem die laufenden Kosten des Chores gedeckt. Oft ist der Beitrag auch sehr knapp kalkuliert und dient ja für ganzjährig anfallende Kosten wie etwa Verbandsabgaben und der Zweck einer Vereinsmitgliedschaft liegt nun mal in der längerfristigen Verpflichtung. Daher dürfte es nicht gerechtfertigt sein, für einen temporären Zeitraum, in dem die Leistungen entfallen, außerordentlich zu kündigen oder den Mitgliedsbeitrag zu mindern. Allerdings ist bisher unklar, ob Corona als höhere Gewalt anzusehen ist. Daher ist…

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    Gesetzesänderung zur Vereinfachung von Mitgliederversammlungen

    Die Bundesregierung hat am 28.03.2020 ein „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ erlassen, das gleich zwei akute Probleme von Vereinen in der „Corona-Krise“ beheben soll: die Beschlussfassung ohne Versammlung und die automatische Amtszeitverlängerung, wenn keine Neuwahl des Vorstands möglich ist.